Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für Ihren Vertrag gilt die Fassung, die in Ihrem Angebot bezeichnet ist.


Allgemeine Geschäftsbedingungen der WoLoFa GmbH

Fassung vom 22.06.2026

WoLoFa GmbH · Brunhildenstraße 8 · 85579 Neubiberg
Amtsgericht München, HRB 280068 · USt-IdNr. DE358900522
Geschäftsführer: Keanu Wohlfahrt, Alexander Lorenz

Teil A — Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für alle Verträge zwischen der WoLoFa GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend „Kunde") über Dienst- und Werkleistungen im Bereich E-Commerce und Online-Marketing sowie für Leistungen im Förderbereich nach Teil C.

(2) Der Auftragnehmer schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Der Kunde bestätigt mit Vertragsschluss, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.

(3) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Auftragnehmer ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht. Individuell vereinbarte Regelungen im Angebot bleiben unberührt; für sie gilt § 3.

(4) Es gilt die Fassung dieser AGB, die im Angebot bezeichnet ist. Eine spätere Fassung findet auf bestehende Verträge keine Anwendung.

(5) Diese AGB gelten auch für künftige Verträge mit demselben Kunden über gleichartige Leistungen, ohne dass es hierfür eines erneuten Hinweises bedarf. Maßgeblich ist die Fassung, die dem Kunden zuletzt in Textform mitgeteilt oder in einem Angebot bezeichnet wurde.

(6) Verweisen diese AGB auf gesetzliche Vorschriften, hat dies klarstellende Bedeutung. Die gesetzlichen Vorschriften gelten auch ohne einen solchen Verweis, soweit sie durch diese AGB nicht wirksam abgeändert oder ausgeschlossen sind.

§ 2 Vertragsschluss

(1) Die Darstellung von Leistungen auf Webseiten, in Broschüren oder in Werbeanzeigen stellt kein bindendes Angebot dar.

(2) Der Vertrag kommt durch ein Angebot des Auftragnehmers in Textform und dessen Annahme durch den Kunden in Textform zustande. Die Annahme kann insbesondere durch Antwort auf die Übersendungs-E-Mail erklärt werden.

(3) Nimmt der Kunde ein Angebot nach Ablauf der darin genannten Gültigkeit an, gilt das Angebot als angenommen, sofern der Auftragnehmer der verspäteten Annahme nicht unverzüglich in Textform widerspricht.

(4) Mündliche Nebenabreden werden nicht getroffen. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform.

(5) Angaben in Verkaufs-, Beratungs- und Strategiegesprächen — insbesondere zu Ergebnissen, Umsätzen, Rankings, Sichtbarkeit, Förderfähigkeit und Förderhöhen — begründen keine Beschaffenheitsvereinbarung, keine Garantie und keine Zusicherung. Maßgeblich sind ausschließlich das Angebot und diese AGB.

(6) Durch den Vertrag wird weder ein Arbeitsverhältnis noch eine Gesellschaft, Partnerschaft oder ein Joint Venture begründet. Der Auftragnehmer ist nicht in den Betrieb des Kunden eingegliedert und unterliegt keinem umfassenden Weisungsrecht des Kunden. Eine Vertretung des Kunden gegenüber Dritten bedarf einer gesonderten Vollmacht in Textform.

§ 3 Rangfolge

Bei Widersprüchen gilt vorrangig das Angebot, danach diese AGB. Ist eine Regelung im Angebot unvollständig, mehrdeutig oder lückenhaft, gilt ergänzend und auslegungsleitend diese AGB. Regelt das Angebot einen Punkt nicht, gilt ausschließlich diese AGB. Einzelne Bestimmungen dieser AGB gehen dem Angebot vor; sie sind dort ausdrücklich als abweichend von dieser Vorschrift bezeichnet.

§ 4 Begriffe

(1) Projekt ist eine einmalig geschuldete Leistung mit definiertem Ergebnis, insbesondere Listing-Optimierung, Content- und Videoerstellung, Shop-Erstellung und Shop-Optimierung.

(2) Fortlaufende Betreuung ist eine wiederkehrend geschuldete Leistung.

(3) Im Zweifel begründet ein im Angebot ausgewiesener Einmalbetrag ein Projekt, ein ausgewiesener Monatspreis eine fortlaufende Betreuung.

(4) Die vertragstypologische Einordnung ergibt sich aus § 26.

§ 5 Leistungserbringung

(1) Der Auftragnehmer erbringt die Leistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Dienstleisters.

(2) Die Leistungserbringung erfolgt in Abstimmung mit dem Kunden.

(3) Termine und Fristen. Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie im Angebot ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Zeitangaben in Gesprächen, Projektplänen, Kalendern oder sonstiger Korrespondenz sind unverbindliche Planwerte und begründen keine Leistungspflicht zu einem bestimmten Zeitpunkt. Verzug tritt erst ein, nachdem der Kunde den Auftragnehmer in Textform gemahnt und ihm eine angemessene Frist gesetzt hat.

(4) Reihenfolge. Der Auftragnehmer bestimmt die Reihenfolge, die Aufteilung und die zeitliche Abfolge der Leistungserbringung nach fachlichem Ermessen. Ein Anspruch des Kunden auf eine bestimmte Reihenfolge, auf eine parallele Bearbeitung einzelner Leistungsteile oder auf die Vorlage eines Terminplans besteht nicht.

(5) Der Auftragnehmer darf während der Vertragslaufzeit für weitere Auftraggeber tätig werden.

§ 6 Mitwirkung des Kunden

(1) Die Mitwirkung des Kunden ist Vertragspflicht.

(2) Der Kunde stellt dem Auftragnehmer alle zur Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Produktmuster und Mittel rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung. Dies gilt auch für Informationen und Unterlagen, die erst während der Leistungserbringung bekannt oder relevant werden.

(3) Der Kunde stellt sicher, dass die von ihm gelieferten Angaben, Produktdaten, Werbeaussagen, Bilder, Texte und Kennzeichen richtig, vollständig und rechtmäßig sind.

(4) Der Kunde benennt einen Ansprechpartner, der zur Freigabe befugt ist.

(5) Verzögerungen, die auf einer nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Mitwirkung des Kunden beruhen, verlängern die Leistungsfristen entsprechend und lassen den Vergütungsanspruch unberührt. Eine Anrechnung ersparter Aufwendungen findet insoweit nur bei Projektleistungen statt.

(6) Entsteht dem Auftragnehmer durch eine nicht rechtzeitige oder unvollständige Mitwirkung Mehraufwand, wird dieser nach Aufwand gesondert vergütet.

(7) Nimmt der Kunde die Leistung nicht an oder verhindert er ihre Erbringung — insbesondere durch Entzug, Sperrung oder Nichtgewährung von Zugängen —, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen (§ 615 BGB). Einer Fristsetzung bedarf es hierfür nicht. Eines Angebots der Leistung bedarf es nicht, wenn der Kunde erforderliche Zugänge entzieht oder erklärt, die Leistung nicht mehr anzunehmen. Der Kunde kann sich auf eine Nicht- oder Schlechtleistung nicht berufen, soweit sie auf einem Umstand aus seiner Sphäre beruht.

(8) Kommt der Kunde einer Mitwirkungspflicht trotz Fristsetzung und Hinweis auf die Folgen in Textform nicht nach, ist der Auftragnehmer darüber hinaus berechtigt, die betroffene Leistung als erbracht zu behandeln oder den Vertrag aus wichtigem Grund zu kündigen.

§ 7 Preise und Umsatzsteuer

(1) Alle Preisangaben sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

(2) Ist der Kunde ein im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässiger Unternehmer, bestimmt sich der Ort der Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG; die Steuerschuld geht in diesem Fall auf den Kunden über (Reverse-Charge-Verfahren). Der Kunde teilt dem Auftragnehmer hierfür seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit und zeigt deren Änderung unverzüglich an.

(3) Die Regelung in Absatz 2 gilt unabhängig vom vertraglichen Erfüllungsort nach § 25.

§ 8 Abrechnung, Fälligkeit, Zahlungsverzug

(1) Die Abrechnung erfolgt zum ersten Tag der jeweiligen Abrechnungsperiode nach Maßgabe des Angebots (monatlich, quartalsweise oder für mehrere Perioden im Voraus).

(2) Rechnungen sind innerhalb von sieben Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, seine Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich fälliger Forderungen zurückzuhalten. Die Vergütung mindert sich hierdurch nicht, und die Abrechnungsperiode verlängert sich nicht. Leistungsfristen für einzelne Projektleistungen verlängern sich entsprechend.

(4) Bei Zahlungsverzug schuldet der Kunde Verzugszinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz sowie eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 2 und Abs. 5 BGB). Die Pauschale wird auf geschuldeten Schadensersatz angerechnet, soweit dieser in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(5) Befindet sich der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum Ausgleich einzustellen. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen.

(6) Vorzeitige Fälligstellung. Gerät der Kunde mit zwei aufeinanderfolgenden Abrechnungsperioden ganz oder teilweise in Verzug oder stellt er seine Zahlungen ein, wird die für die restliche Vertragslaufzeit vereinbarte Vergütung insgesamt sofort fällig, nachdem der Auftragnehmer dem Kunden erfolglos eine Frist von vierzehn Tagen zur Zahlung gesetzt und auf diese Folge hingewiesen hat.

§ 9 Aufrechnung und Zurückbehaltung

(1) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht und die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt.

(3) Der Auftragnehmer ist bei Zahlungsverzug berechtigt, Arbeitsergebnisse bis zum vollständigen Ausgleich zurückzuhalten.

§ 10 Laufzeit und Beendigung

(1) Überblick. Der Vertrag endet regulär mit Ablauf der Laufzeit. Vorzeitig endet er nur in drei Fällen: durch ein im Angebot eingeräumtes Beendigungsrecht, durch Kündigung aus wichtigem Grund oder soweit das Gesetz ein freies Kündigungsrecht vorsieht. Die Voraussetzungen regeln § 11 (Form der Erklärung), § 12 (wichtiger Grund) und § 31 (Beendigungsrecht aus dem Angebot); welche Vergütung in diesen Fällen geschuldet ist, regelt § 13 abschließend.

(2) Sofern das Angebot nichts anderes bestimmt, wird die fortlaufende Betreuung für zwölf Monate ab Betreuungsbeginn vereinbart. Der Betreuungsbeginn bestimmt sich nach § 27. Die Projektphase hat keine eigene Laufzeit; sie endet mit der Abnahme.

(3) Mindestlaufzeit. Ist im Angebot ein vorzeitiges Beendigungsrecht vereinbart, gilt für die fortlaufende Betreuung eine Mindestlaufzeit. Sie entspricht dem im Angebot hierfür genannten Zeitraum; ist dort kein Zeitraum beziffert, beträgt sie drei Monate. Sie beginnt mit dem Betreuungsbeginn. Ohne ein solches Beendigungsrecht besteht keine Mindestlaufzeit; es bleibt bei der Laufzeit nach Absatz 2.

(4) Der Vertrag verlängert sich um jeweils zwölf Monate, wenn er nicht von einer Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Betreuungslaufzeit gekündigt wird.

(5) Kündigungen bedürfen der Textform. Eine vor Beginn der Kündigungsfrist zugehende ordentliche Kündigung wirkt zum nächstzulässigen Termin.

(6) Eine ordentliche Kündigung während der laufenden Vertragslaufzeit ist ausgeschlossen. Ein im Angebot eingeräumtes vorzeitiges Beendigungsrecht bleibt unberührt; seine Ausübung richtet sich nach § 31.

(7) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; für Kündigungen des Kunden gilt § 12.

§ 11 Einheitliche Beendigungserklärung

(1) Umfasst ein Angebot mehrere Leistungen, bilden diese einen einheitlichen Vertrag. Die getrennte Ausweisung von Preisen dient allein der Transparenz.

(2) Kündigung und Rücktritt wirken einheitlich für den Gesamtvertrag. Eine auf einzelne Leistungsteile beschränkte Erklärung erfasst den Gesamtvertrag, sofern die Parteien nicht in Textform etwas anderes vereinbaren. Die Rechtsfolgen richten sich für jeden Leistungsteil nach den für ihn geltenden Bestimmungen (§ 13).

(3) Abweichend von Absatz 2 können im Angebot ausdrücklich eingeräumte Beendigungsrechte, die sich nach diesen Bedingungen auf einen einzelnen Leistungsteil beziehen, auch nur für diesen erklärt werden. § 31 Abs. 9 bleibt unberührt.

(4) Diese Vorschrift betrifft ausschließlich die Form der Beendigungserklärung. Die Einordnung der Leistungsteile nach § 26 und die getrennte Vergütungsregelung nach § 13 bleiben unberührt.

(5) Gesetzliche Mängelrechte des Kunden, insbesondere das Recht auf Nacherfüllung und auf Minderung der Vergütung für einen betroffenen Leistungsteil, bleiben unberührt. Sie setzen keine Beendigungserklärung nach Absatz 2 voraus.

§ 12 Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund

(1) Eine Kündigung des Kunden aus wichtigem Grund setzt voraus, dass der Kunde dem Auftragnehmer zuvor in Textform eine angemessene Frist zur Abhilfe gesetzt hat, die vierzehn Tage nicht unterschreitet, und dass diese Frist fruchtlos verstrichen ist. Die Fristsetzung ist entbehrlich, soweit das Gesetz zwingend etwas anderes bestimmt.

(2) Eine ohne Fristsetzung nach Absatz 1 erklärte Kündigung aus wichtigem Grund gilt als Ausübung des nächstzulässigen vertraglich vereinbarten Beendigungsrechts. Dasselbe gilt für eine Kündigung, die der Kunde ohne Angabe eines Grundes oder unter Berufung auf ein nicht bestehendes ordentliches Kündigungsrecht erklärt. Besteht ein vertraglich vereinbartes Beendigungsrecht nicht, gilt die Erklärung als freie Kündigung, soweit das Gesetz ein solches Recht vorsieht. Im Übrigen bleibt der Vertrag bestehen.

(3) Die Umdeutung nach Absatz 2 kann für die Leistungsteile nach § 4 zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. § 11 Abs. 2 steht dem nicht entgegen.

(4) Das Kündigungsrecht des Auftragnehmers nach § 6 Abs. 8 bleibt unberührt.

§ 13 Vergütung bei vorzeitiger Beendigung

(1) Projektleistungen. Erfasst eine wirksame freie Kündigung des Kunden nach § 648 BGB die Projektleistungen, bleibt der Vergütungsanspruch des Auftragnehmers bestehen, abzüglich ersparter Aufwendungen und dessen, was der Auftragnehmer durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch zusteht.

(2) Ersparte Aufwendungen sind allein solche Aufwendungen, die dem Auftragnehmer infolge der Beendigung nicht entstanden sind. Interne Personal- und Strukturkosten bleiben außer Betracht.

(3) Fortlaufende Betreuung. Innerhalb der vereinbarten Laufzeit besteht kein ordentliches Kündigungsrecht; die Vergütung bleibt geschuldet. Eine Anrechnung ersparter Aufwendungen findet insoweit nicht statt.

(4) Fälligkeit ohne Abnahme. Wird der Vertrag vor Abnahme beendet, wird die Vergütung für Projektleistungen mit Zugang der Schlussrechnung fällig. Einer Abnahme bedarf es in diesem Fall nicht.

(5) § 31 bleibt unberührt.

§ 14 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruhen.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach auf die Vergütung begrenzt, die der Kunde in den letzten zwölf Monaten vor dem schädigenden Ereignis gezahlt hat, mindestens jedoch auf die für die ersten zwölf Vertragsmonate insgesamt vereinbarte Vergütung. Verlängerungen begründen jeweils einen neuen Zwölfmonatszeitraum.

(4) Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(5) Die Haftung für mittelbare Schäden, Mangelfolgeschäden und entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.

(6) Die Haftung für Datenverlust ist auf den Aufwand begrenzt, der zur Wiederherstellung bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Kunden erforderlich gewesen wäre.

(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Arglist, bei Übernahme einer Garantie sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

(8) Ausschlussfrist. Schadensersatzansprüche des Kunden sind innerhalb von drei Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger in Textform geltend zu machen. Diese Frist gilt nicht für Vergütungs- und sonstige Ansprüche des Auftragnehmers und nicht in den Fällen des Absatzes 7.

(9) Der Kunde ist verpflichtet, einen drohenden Schaden anzuzeigen und ihn im Rahmen des Zumutbaren gering zu halten (§ 254 BGB).

(10) Ergänzende Haftungsregelungen enthalten § 16 (Plattformrisiko), § 17 (Konten des Kunden), § 26 (Erfolg und Kennzahlen) und § 29 (Wirkung der Freigabe).

§ 15 Freistellung

(1) Der Kunde stellt den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter frei, die auf die Produkte, Dienstleistungen, Kennzeichen oder Angaben des Kunden zurückgehen, einschließlich der notwendigen Kosten der Rechtsverteidigung.

(2) Der Kunde übermittelt dem Auftragnehmer unverzüglich und unentgeltlich alle zur Abwehr erforderlichen Unterlagen und Auskünfte.

§ 16 Plattformrisiko und höhere Gewalt

(1) Plattformen im Sinne dieser Bestimmung sind insbesondere Marktplätze, Suchmaschinen und soziale Netzwerke (etwa Amazon, Google, Meta), Shop- und Warenwirtschaftssysteme, Hosting-, Zahlungs- und Versanddienstleister sowie deren Schnittstellen.

(2) Änderungen der Regeln, Richtlinien, Algorithmen oder Schnittstellen solcher Plattformen, die Ablehnung von Anzeigen, Angeboten oder Inhalten, die Sperrung oder Einschränkung von Konten, Angeboten oder Produktvarianten, das Fehlen oder der Entzug plattformseitiger Freigaben und Verkaufsberechtigungen sowie technische Ausfälle und Defekte solcher Plattformen stellen keinen Leistungsmangel dar und begründen keine Haftung des Auftragnehmers.

(3) Absatz 2 gilt nicht, soweit der Auftragnehmer die Maßnahme zu vertreten hat. In diesem Fall richtet sich die Haftung nach § 14. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Auftragnehmer die Maßnahme zu vertreten hat, trägt der Kunde.

(4) Ereignisse höherer Gewalt befreien den Auftragnehmer für ihre Dauer von der Leistungspflicht. Beruht die Störung auf Umständen nach Absatz 2 oder aus der Sphäre des Kunden, bleibt die Vergütungspflicht unberührt.

§ 17 Konten des Kunden

(1) Sämtliche Verkäufer-, Werbe- und Shopkonten stehen im Eigentum des Kunden. Die Verfügungshoheit verbleibt bei ihm.

(2) Der Auftragnehmer haftet nicht für Sperrungen, Einschränkungen oder sonstige Maßnahmen der Plattformbetreiber. § 16 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit seiner Produkte, Angebote und Inhalte verantwortlich. Mit der Freigabe nach § 29 Abs. 10 übernimmt er die Verantwortung für die freigegebenen Inhalte.

(4) Die technische Ausgestaltung des Zugangs richtet sich nach § 33.

§ 18 Verjährung und Rügeobliegenheit

(1) Ansprüche des Kunden verjähren in zwölf Monaten.

(2) Die Frist beginnt
a) bei Projektleistungen mit der Abnahme, bei Beendigung des Vertrages vor Abnahme mit Zugang der Schlussrechnung;
b) bei der fortlaufenden Betreuung mit dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(3) Offensichtliche Mängel an Projektleistungen sind innerhalb von vierzehn Tagen nach Abnahme in Textform zu rügen; andernfalls gelten sie als genehmigt. Der Abnahme steht die Abnahmefiktion nach § 29 Abs. 7 gleich.

(4) Entwurfsfassungen im Sinne des § 30 lösen weder Verjährungsfrist noch Rügeobliegenheit aus.

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.

§ 19 Nutzungsrechte

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Kunden an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen mit vollständiger Zahlung der hierfür vereinbarten Vergütung das räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränkte, übertragbare und unterlizenzierbare Recht ein, diese für alle bekannten Nutzungsarten zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu bearbeiten, umzugestalten und öffentlich zugänglich zu machen.

(2) Bis zur vollständigen Zahlung ist die Nutzung der Arbeitsergebnisse nicht gestattet. Dies gilt nicht für Kampagnen, Kampagnenstrukturen, Keywords, Targetings sowie Auswertungen und Reportings, die im Konto des Kunden angelegt wurden; für diese gilt § 34 Abs. 1.

(3) Die Rechteeinräumung besteht nach Beendigung des Vertrages fort.

(4) An Methoden, Vorlagen, Werkzeugen, Prozessunterlagen und internen Analysen des Auftragnehmers werden keine Rechte eingeräumt.

(5) KI-gestützte Inhalte. Der Auftragnehmer setzt Verfahren der künstlichen Intelligenz ein, insbesondere zur Bearbeitung und Modifikation von Bild- und Videomaterial. Der urheberrechtliche Schutz solcher Inhalte richtet sich nach dem Anteil menschlicher Gestaltung; eine Ausschließlichkeit wird insoweit nicht zugesichert. Der Auftragnehmer weist den Kunden auf den Einsatz künstlicher Intelligenz hin, soweit dies zur Erfüllung von Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten erforderlich ist. Die Einhaltung dieser Pflichten bei Veröffentlichung und Verwendung der Inhalte obliegt dem Kunden; eine Haftung des Auftragnehmers hierfür ist ausgeschlossen.

§ 20 Referenzen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Zusammenarbeit sowie die für den Kunden erstellten Arbeitsergebnisse zu Referenz- und Portfoliozwecken zu nennen und zu zeigen, sofern das Angebot dies nicht ausschließt.

§ 21 Unterauftragnehmer

Der Auftragnehmer ist berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Er bleibt dem Kunden gegenüber für die ordnungsgemäße Erbringung verantwortlich.

§ 22 Abwerbeverbot

(1) Der Kunde verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von zwölf Monaten nach Vertragsende Mitarbeiter des Auftragnehmers sowie von diesem eingesetzte Dritte weder unmittelbar noch mittelbar abzuwerben oder zur Beendigung ihrer Tätigkeit zu veranlassen.

(2) Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verspricht der Kunde eine Vertragsstrafe, deren Höhe der Auftragnehmer nach billigem Ermessen bestimmt und die im Streitfall vom zuständigen Gericht auf ihre Angemessenheit überprüft wird. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.

§ 23 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien behandeln alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und nutzen sie ausschließlich zur Vertragserfüllung. Hierzu zählen insbesondere Umsätze, Margen, Kalkulationen, Lieferanten, Prozesse, Preise und Vorlagen.

(2) Ausgenommen sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, unabhängig entwickelt wurden oder aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung offenzulegen sind.

(3) Die Verpflichtung gilt über das Vertragsende hinaus fort.

(4) § 22 Abs. 2 gilt entsprechend.

(5) Das Referenzrecht nach § 20 bleibt unberührt. Diese Vorschrift begründet keine Exklusivität; dem Kunden steht die Zusammenarbeit mit weiteren Dienstleistern frei.

§ 24 Datenverarbeitung durch den Auftragnehmer

(1) Aufzeichnung von Gesprächen. Der Auftragnehmer zeichnet Telefonate und Videokonferenzen zu Dokumentations- und Beweiszwecken auf. Auf die Aufzeichnung wird zu Beginn des Gesprächs hingewiesen. Der Kunde kann der Aufzeichnung jederzeit widersprechen.

(2) Anbahnung. Übermittelt eine interessierte Person ihre Kontaktdaten über ein Formular, eine Werbeanzeige, ein Terminbuchungssystem oder einen sonstigen Kanal des Auftragnehmers, verarbeitet dieser die Daten zur Kontaktaufnahme und zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO).

(3) Messung und Optimierung eigener Werbung. Der Auftragnehmer setzt zur Erfolgsmessung und Optimierung seiner eigenen Werbekampagnen Dienste Dritter ein, insbesondere die Werbeplattformen sozialer Netzwerke und Suchmaschinen sowie Tracking- und Attributionsdienste. Hierfür werden Ereignis- und Conversion-Daten an diese Dienste übermittelt. Rechtsgrundlage ist eine erteilte Einwilligung, soweit diese gesetzlich erforderlich ist, im Übrigen das berechtigte Interesse des Auftragnehmers an der Bewertung und Verbesserung seiner Werbemaßnahmen (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO).

(4) Einzelheiten zu Zwecken, Empfängern, Speicherdauer und den Rechten der betroffenen Personen einschließlich des Widerspruchsrechts ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, abrufbar unter www.wolofa.de/datenschutz. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag des Kunden gilt Teil D.

§ 25 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers, soweit gesetzlich zulässig.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Verfahrenssprache ist Deutsch.

(4) Freiwillige Zugeständnisse des Auftragnehmers im Einzelfall (Kulanz) begründen keinen Anspruch für die Zukunft und lassen die Bestimmungen dieses Vertrages unberührt.

(5) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.


Teil B — Besondere Bestimmungen für E-Commerce-Dienstleistungen

Die Bestimmungen dieses Teils gehen den Bestimmungen des Teils A vor.

§ 26 Gegenstand und Vertragstypen

(1) Der Auftragnehmer erbringt Leistungen im Bereich E-Commerce und Online-Marketing, insbesondere auf Amazon, im Onlineshop des Kunden sowie über Google, Meta und vergleichbare Plattformen. Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot. Umfasst das Angebot Projektleistungen und eine fortlaufende Betreuung, bilden diese einen einheitlichen Vertrag (§ 11).

(2) Projektleistungen — insbesondere Bilder, Videos, Listing-Inhalte, Shop-Erstellung und Systemanbindungen — sind Werkleistungen im Sinne der §§ 631 ff. BGB und werden abgenommen.

(3) Die fortlaufende Betreuung — insbesondere Kampagnensteuerung, Conversion-Optimierung, Analyse, Reporting und Beratung — ist eine Dienstleistung im Sinne des § 611 BGB. Eine Abnahme findet nicht statt.

(4) Ein bestimmter Erfolg wird nicht geschuldet. Der Auftragnehmer kann die Wirkung von Maßnahmen lediglich anhand von Erfahrungswerten prognostizieren. Ein Anspruch auf das Erreichen bestimmter Umsätze, Absätze, Rankings, Sichtbarkeiten oder sonstiger Kennzahlen besteht nicht.

(5) Der Auftragnehmer schuldet insbesondere keine bestimmte Wirtschaftlichkeit des Werbeeinsatzes. Kennzahlen wie ROAS, ACOS, TACOS, Conversion-Rate oder Deckungsbeitrag sind keine vereinbarte Beschaffenheit.

(6) Der Vergleich mit früheren Zeiträumen, früheren Systemen oder Kennzahlen vor Beginn der Zusammenarbeit begründet keine Beschaffenheitsvereinbarung. Die Entwicklung von Umsatz, Absatz und Kennzahlen hängt maßgeblich von Faktoren außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers ab, insbesondere von Markt, Wettbewerb, Saison, Preisgestaltung, Verfügbarkeit, Produktqualität und den Entscheidungen der Plattformbetreiber.

(7) E-Mail-Marketing. Richtet der Auftragnehmer Systeme für den Versand von E-Mails ein, betreut er sie oder erstellt er Inhalte hierfür, verantwortet der Kunde die werberechtliche Zulässigkeit des Versands. Dies umfasst insbesondere das Vorliegen und die Dokumentation der erforderlichen Einwilligungen, die Ausgestaltung der Anmelde- und Abmeldeprozesse sowie die Pflichtangaben. Der Auftragnehmer prüft die Einwilligungslage nicht. Für freigegebene Inhalte gilt § 29 Abs. 10, im Übrigen § 15 entsprechend.

(8) Eigenmächtige Änderungen des Kunden. Nimmt der Kunde selbst oder durch Dritte Änderungen an den betreuten Konten, Listings, Inhalten, Kampagnen, Preisen oder Produktparametern vor, gehen die daraus folgenden Auswirkungen auf Sichtbarkeit, Performance und Kennzahlen zu seinen Lasten. Entsteht dem Auftragnehmer hierdurch Mehraufwand, wird dieser nach Aufwand gesondert vergütet. § 6 Abs. 6 bleibt unberührt.

§ 27 Beginn der fortlaufenden Betreuung

(1) Beginn der Zusammenarbeit ist der vereinbarte Onboarding-Termin, spätestens das im Angebot genannte Datum.

(2) Sieht das Angebot keine Projektleistungen vor, beginnt die fortlaufende Betreuung mit Beginn der Zusammenarbeit.

(3) Sieht das Angebot vor, dass die fortlaufende Betreuung parallel zu den Projektleistungen läuft, beginnt sie zu dem im Angebot genannten Zeitpunkt, andernfalls mit Beginn der Zusammenarbeit.

(4) Andernfalls beginnt sie mit der Bereitstellung der letzten Projektleistung, spätestens jedoch drei Monate nach Beginn der Zusammenarbeit. Bereitstellung ist der Zeitpunkt, zu dem der Auftragnehmer die Projektleistung dem Kunden als abnahmereif zur Verfügung stellt (§ 29 Abs. 7); auf die Abnahme, die Veröffentlichung oder die Schaltung kommt es nicht an. Der Auftragnehmer teilt den Zeitpunkt der Bereitstellung in Textform mit.

(5) Vorbereitende Tätigkeiten, insbesondere der Aufbau der Tracking-Infrastruktur, die Analyse sowie das Aufsetzen und Einrichten der Kampagnen, sind Bestandteil der fortlaufenden Betreuung. Ein zeitlicher Abstand zwischen der Bereitstellung und der Veröffentlichung der Inhalte oder der Schaltung der ersten Kampagne lässt den Betreuungsbeginn unberührt.

(6) Der Auftragnehmer kann den Beginn der fortlaufenden Betreuung im Einzelfall auf einen späteren Zeitpunkt festlegen, insbesondere auf die Veröffentlichung der Inhalte oder die Schaltung der ersten Kampagne. Er teilt diesen Zeitpunkt in Textform mit; er gilt dann als Betreuungsbeginn im Sinne dieser Bedingungen. Ein Anspruch des Kunden hierauf besteht nicht; § 25 Abs. 4 gilt entsprechend.

(7) Betreuungslaufzeit und eine etwaige Mindestlaufzeit (§ 10 Abs. 2 und 3) knüpfen an den Betreuungsbeginn nach den vorstehenden Absätzen an, nicht an den Beginn der Zusammenarbeit.

§ 28 Werbebudget und Kosten Dritter

(1) Der Kunde stellt ein zur Erreichung der vereinbarten Maßnahmen ausreichendes Werbebudget zur Verfügung.

(2) Ein festes Werbebudget gilt nur als vereinbart, wenn es im Angebot festgelegt oder in einer gesonderten, von beiden Parteien in Textform bestätigten Vereinbarung festgehalten ist. Eine einseitige Mitteilung des Kunden genügt hierfür nicht. Ist kein festes Budget vereinbart, bleibt es bei Absatz 1.

(3) Die Auswahl der Kanäle und Kampagnen, deren Struktur und Ausrichtung, die Gebotssteuerung sowie die Einteilung des Werbebudgets obliegen allein dem Auftragnehmer. Einer Abstimmung im Einzelfall bedarf es nicht.

(4) Kosten Dritter. Plattform- und Werbekosten, Software-, Lizenz- und Hostinggebühren, Kosten für Bild- und Videomaterial sowie erfolgsabhängige Vergütungen von Kooperationspartnern trägt der Kunde unmittelbar. Der Auftragnehmer verauslagt solche Kosten nicht und schuldet keine Zahlung an Dritte, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt. Verhandelt der Auftragnehmer solche Leistungen im Namen des Kunden, kommt der Vertrag ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Dritten zustande.

§ 29 Abstimmung, Korrekturschleifen und Freigabe

(1) Konzept, Gestaltung und Umsetzung werden mit dem Kunden abgestimmt. Wird das Ergebnis der Abstimmung in Textform festgehalten und dem Kunden übermittelt, gilt es als festgelegtes Konzept, sofern der Kunde nicht innerhalb von sieben Tagen in Textform widerspricht; auf diese Folge wird mit der Übermittlung hingewiesen.

(2) Innerhalb des festgelegten Konzepts sind Korrekturschleifen bis zur Abnahme unbegrenzt enthalten, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt.

(3) Ist kein Konzept in Textform festgelegt, sind zwei Korrekturschleifen je Leistungsposition enthalten; weitere werden nach Aufwand vergütet.

(4) Änderungswünsche müssen sachlich begründet und auf die Erreichung des festgelegten Konzeptziels gerichtet sein. Wiederholte Änderungswünsche zu bereits abgestimmten Einzelheiten sowie Wünsche ohne erkennbaren sachlichen Bezug zum Konzeptziel sind nicht von Absatz 2 erfasst und werden nach Aufwand vergütet.

(5) Änderungswünsche, die das festgelegte Konzept in Richtung, Stil oder Umfang verlassen, werden gesondert abgestimmt und ebenfalls nach Aufwand vergütet.

(6) Entwurfsrunden. Der Kunde teilt Änderungswünsche nach jeder Vorlage gebündelt, konkret und in Textform innerhalb von vierzehn Tagen mit. Bleibt die Rückmeldung aus oder ist sie nicht hinreichend konkret, setzt der Auftragnehmer eine Nachfrist von sieben Tagen unter erneutem Hinweis auf die Folgen. Verstreicht auch diese, gilt die Entwurfsrunde als abgeschlossen und die Arbeit wird auf Grundlage des vorliegenden Standes fortgesetzt. Eine Abnahmewirkung tritt hierdurch nicht ein.

(7) Abnahme. Legt der Auftragnehmer eine Fassung ausdrücklich als abnahmereif vor, gilt Absatz 6 Satz 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Fassung nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist als abgenommen gilt. Auf diese Folge weist der Auftragnehmer mit der Vorlage gesondert hin. Die Abnahme gilt nicht als erteilt, wenn der Kunde sie innerhalb der Nachfrist unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert.

(8) Die gesetzlichen Mängelrechte des Kunden bleiben unberührt.

(9) Veröffentlichung nur nach Freigabe. Projektleistungen werden erst nach Freigabe durch den Kunden veröffentlicht, geschaltet oder in Verkehr gebracht. Für Maßnahmen der fortlaufenden Betreuung, insbesondere für Kampagnen, Anzeigen, Anzeigentexte, Gebote und Budgetverteilung, gilt § 28 Abs. 2; einer Freigabe im Einzelfall bedarf es insoweit nicht.

(10) Wirkung der Freigabe. Freigabe im Sinne des Absatzes 9 ist die Abnahme nach Absatz 7; der ausdrücklichen Abnahme steht die Abnahmefiktion gleich. Mit der Freigabe bestätigt der Kunde, dass er die Fassung geprüft hat und sie inhaltlich richtig und vollständig ist sowie den für ihn geltenden rechtlichen Anforderungen entspricht. Für Schäden, die auf freigegebenen Inhalten beruhen, haftet der Auftragnehmer nicht. Dies gilt nicht, soweit der Mangel für den Kunden bei der gebotenen Prüfung nicht erkennbar war, der Auftragnehmer ihn arglistig verschwiegen hat oder eine Haftung nach § 14 Abs. 1 oder Abs. 7 besteht.

(11) § 640 Abs. 3 BGB bleibt unberührt: Nimmt der Kunde eine Fassung ab, obwohl er einen Mangel kennt, stehen ihm Mängelrechte nur zu, wenn er sich diese bei der Abnahme vorbehält.

§ 30 Entwurfsfassungen

(1) Zwischenstände, Entwürfe und erste Fassungen sind keine Erfüllung und keine Teilleistung.

(2) Entwurfsfassungen dürfen Platzhalter sowie Muster- und Ersatzdarstellungen enthalten, insbesondere für Siegel, Zertifikate, Nährwertangaben sowie Verpackungs- und Produktabbildungen. Das gilt insbesondere, solange die hierfür erforderlichen Unterlagen oder Produktmuster dem Auftragnehmer nicht vorliegen (§ 6 Abs. 2).

(3) Abweichungen einer Entwurfsfassung vom Endergebnis begründen weder Mängelrechte noch einen wichtigen Grund zur Kündigung. Aus dem Stand einer Entwurfsfassung kann nicht auf die Endfassung oder auf die Arbeitsweise des Auftragnehmers geschlossen werden.

(4) Der Kunde darf Entwurfsfassungen weder veröffentlichen noch anderweitig verwenden.

§ 31 Vorzeitige Beendigungsrechte des Kunden

(1) Ein im Angebot eingeräumtes vorzeitiges Beendigungsrecht — insbesondere als Zufriedenheitsgarantie, Ausstiegsklausel, Testphase oder Probezeitraum bezeichnet — erfasst ausschließlich die fortlaufende Betreuung. Projektleistungen und die hierfür vereinbarte Vergütung bleiben unberührt, unabhängig davon, ob die Projektleistungen zum Zeitpunkt der Erklärung fertiggestellt oder abgenommen sind. § 32 Abs. 4 bleibt unberührt.

(2) Dauer und Beginn der Mindestlaufzeit richten sich nach § 10 Abs. 3.

(3) Erklärungsfrist. Die Erklärung nach Absatz 1 muss dem Auftragnehmer innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Zusammenarbeit zugehen. Nennt das Angebot einen abweichenden Zeitraum, gilt dieser. Eine spätere Erklärung ist als Ausübung des Beendigungsrechts unwirksam; § 12 Abs. 2 bleibt unberührt.

(4) Die Beendigung nach Absatz 1 wirkt zum Ablauf der Mindestlaufzeit. Für die restliche Vertragslaufzeit entfallen die Zahlungspflichten für die fortlaufende Betreuung. Ansprüche auf Vergütung von Projektleistungen bleiben unberührt. Mit Wirksamwerden der Beendigung endet der Vertrag insgesamt; sind Projektleistungen zu diesem Zeitpunkt noch offen, gilt § 32.

(5) Das Beendigungsrecht verkürzt die Bindung an die fortlaufende Betreuung von der vereinbarten Laufzeit auf die Mindestlaufzeit. Der Auftragnehmer erbringt die fortlaufende Betreuung während der gesamten Mindestlaufzeit; der Kunde schuldet hierfür die vereinbarte Vergütung. Eine vor Beginn oder während der Mindestlaufzeit abgegebene Erklärung verkürzt diese nicht. Maßgeblich ist der im Angebot genannte Monatspreis; abgerechnet wird nach § 8 Abs. 1. Eine Anrechnung ersparter Aufwendungen findet nicht statt. § 6 bleibt unberührt.

(6) Die Vergütungspflicht nach Absatz 5 entfällt nur, wenn der Kunde den Vertrag wirksam aus wichtigem Grund nach § 12 kündigt.

(7) Bezeichnungen wie „zum 90. Tag", „nach drei Monaten", „90. Betreuungstag" oder „Testphase" bezeichnen einheitlich den Ablauf der Mindestlaufzeit; ihre Dauer bestimmt sich nach § 10 Abs. 3, gerechnet ab Betreuungsbeginn. Abweichend von § 3 wirkt die Beendigung frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit, auch wenn das Angebot einen früheren Zeitpunkt nennt oder die Frist anders berechnet; die Mindestlaufzeit verkürzt sich hierdurch nicht. Eine früher zugehende Mitteilung führt nicht zu einer früheren Beendigung. Für die Frist, innerhalb derer die Erklärung zugehen muss, gilt ausschließlich Absatz 3.

(8) Weitergehende ordentliche Kündigungsrechte des Kunden bestehen während der Vertragslaufzeit nicht.

(9) Erhaltung des Ausstiegsrechts. Erklärt der Kunde eine Beendigung des Vertrages während der Projektphase oder innerhalb der Frist nach Absatz 3, gilt diese Erklärung zugleich als Ausübung des vorzeitigen Beendigungsrechts nach Absatz 1, sofern ein solches vereinbart ist. Die fortlaufende Betreuung endet in diesem Fall zum Ablauf der Mindestlaufzeit; im Übrigen bleibt es bei den Rechtsfolgen der erklärten Beendigung, insbesondere nach § 13 Abs. 1 für die Projektleistungen.

§ 32 Offene Projektleistungen bei Beendigung

(1) Beendigungsrecht aus dem Angebot. Übt der Kunde das Beendigungsrecht nach § 31 aus, bleiben die Projektleistungen unberührt (§ 31 Abs. 1). Noch offene Projektleistungen werden fertiggestellt und abgenommen; die hierfür vereinbarte Vergütung bleibt in voller Höhe geschuldet. Der Vertrag endet insoweit erst mit der Abnahme.

(2) Freie Kündigung. Kündigt der Kunde nach § 648 BGB frei, erfasst die Kündigung auch die Projektleistungen. Eine Pflicht zur Fertigstellung besteht dann nicht; die Vergütung richtet sich nach § 13 Abs. 1 und wird nach § 13 Abs. 4 fällig.

(3) Wirkt der Kunde trotz Fristsetzung und Hinweis nach § 6 Abs. 8 nicht mit, ist der Auftragnehmer berechtigt, die betroffene Leistung als erbracht zu behandeln. Die Pflicht zur Fertigstellung endet damit; der Vergütungsanspruch bleibt in voller Höhe bestehen und wird nach § 13 Abs. 4 fällig.

(4) Umfang des Beendigungsrechts. Der Umfang des im Angebot eingeräumten Beendigungsrechts lässt die Vergütungsfolgen unberührt. Erfasst die Beendigung auch die Projektleistungen, werden diese gleichwohl fertiggestellt und abgenommen; die hierfür vereinbarte Vergütung bleibt in voller Höhe geschuldet. Die Vergütung für die fortlaufende Betreuung bleibt für die Dauer der Mindestlaufzeit geschuldet. Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 33 Zugang und Kontohoheit

(1) Der Zugriff auf Verkäufer-, Werbe- und Shopkonten erfolgt ausschließlich über einen separaten Benutzer- oder Partnerzugang, den der Kunde einräumt.

(2) Eine Weitergabe der Hauptkonto-Zugangsdaten an den Auftragnehmer erfolgt nicht. Die Verwaltung der Hauptkontoberechtigungen verbleibt vollständig beim Kunden.

(3) Der konkrete Berechtigungsumfang wird im Onboarding gemeinsam festgelegt.

§ 34 Beendigung der Zusammenarbeit

(1) Kampagnen, Kampagnenstrukturen, Keywords, Suchbegriffe, Targetings sowie Auswertungen und Reportings verbleiben im Konto des Kunden und dürfen von ihm nach Beendigung uneingeschränkt weitergenutzt werden.

(2) Die für den Kunden erstellten Materialien und Dokumentationen werden nach vollständigem Ausgleich aller offenen Forderungen übergeben. Interne Analysen, Vorlagen, Werkzeuge und Prozessunterlagen des Auftragnehmers sind hiervon nicht erfasst (§ 19 Abs. 4).

(3) Eine Einweisung nachfolgender Dienstleister schuldet der Auftragnehmer nur gegen gesonderte Vergütung.

(4) Der Kunde entzieht den eingeräumten Zugang nach Beendigung. Der Auftragnehmer nutzt ihn ab Beendigung nicht weiter.


Teil C — Besondere Bestimmungen für den Förderbereich

Die Bestimmungen dieses Teils gehen den Bestimmungen des Teils A vor.

§ 35 Qualifizierungschancengesetz

(1) Der Auftragnehmer informiert Unternehmen über Fördermöglichkeiten nach dem Qualifizierungschancengesetz und unterstützt sie dabei, die Antragstellung in die Wege zu leiten. Die Antragstellung selbst sowie die Durchführung der Weiterbildung erfolgen durch einen zertifizierten Bildungsträger gemeinsam mit dem Unternehmen.

(2) Für das Unternehmen entstehen durch die Leistungen des Auftragnehmers keine Kosten.

(3) Der Auftragnehmer schuldet keinen Erfolg. Über Bewilligung, Förderhöhe und Auszahlung entscheidet ausschließlich die zuständige Agentur für Arbeit.

(4) Alle Angaben des Auftragnehmers zu Fördervoraussetzungen, Förderhöhen und Abläufen — einschließlich Rechenbeispielen und Förderrechnern — sind unverbindlich und erfolgen ohne Gewähr.

(5) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes.

(6) Der Auftragnehmer kann im Zusammenhang mit der Anbahnung eine Vergütung von Dritten erhalten.

§ 36 Forschungszulage

(1) Leistungen im Bereich der Forschungszulage werden von einem Förderpartner erbracht. Vertragspartner des Kunden ist insoweit ausschließlich dieser Förderpartner; der Auftragnehmer schuldet keine eigene Leistung.

(2) Maßgeblich ist ausschließlich der Vertrag zwischen dem Kunden und dem Förderpartner. Aus diesem Vertrag können dem Kunden gegenüber dem Förderpartner Kosten entstehen. Der Kunde ist gehalten, diesen Vertrag vor Unterzeichnung eigenständig zu prüfen.

(3) Der Auftragnehmer schuldet keinen Erfolg. Über die Bescheinigung entscheidet ausschließlich die zuständige Stelle.

(4) Alle Angaben des Auftragnehmers sind unverbindlich und erfolgen ohne Gewähr.

(5) Der Auftragnehmer erbringt keine Rechtsdienstleistung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und keine Steuerberatung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes.

(6) Der Auftragnehmer kann im Zusammenhang mit der Anbahnung eine Vergütung von Dritten erhalten.


Teil D — Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO

§ 37 Gegenstand und Dauer

(1) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, gelten die Bestimmungen dieses Teils. Der Kunde ist Verantwortlicher, der Auftragnehmer Auftragsverarbeiter im Sinne des Art. 28 DSGVO.

(2) Gegenstand und Zweck der Verarbeitung ist die Erbringung der im Angebot vereinbarten Leistungen.

(3) Die Dauer der Verarbeitung entspricht der Vertragslaufzeit.

§ 38 Art der Daten und Kategorien betroffener Personen

(1) Verarbeitet werden insbesondere Bestell- und Kundendaten aus Verkäufer- und Shopsystemen, Kontaktdaten, Zahlungsdaten sowie Tracking- und Werbedaten.

(2) Betroffene Personen sind insbesondere Kunden, Interessenten und Beschäftigte des Verantwortlichen.

§ 39 Weisungsbindung

(1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich auf dokumentierte Weisung des Kunden, es sei denn, er ist gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet.

(2) Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich, wenn er der Auffassung ist, dass eine Weisung gegen datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt.

§ 40 Vertraulichkeit

Der Auftragnehmer setzt zur Verarbeitung nur Personen ein, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

§ 41 Technische und organisatorische Maßnahmen

Der Auftragnehmer trifft die nach Art. 32 DSGVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen. Diese sind in einer gesonderten Anlage beschrieben, die dem Kunden auf Anfrage in Textform bereitgestellt wird.

§ 42 Unterauftragsverhältnisse

(1) Der Kunde erteilt dem Auftragnehmer die allgemeine Genehmigung, weitere Auftragsverarbeiter hinzuzuziehen.

(2) Die jeweils aktuelle Liste der eingesetzten weiteren Auftragsverarbeiter wird dem Kunden auf Anfrage in Textform bereitgestellt.

(3) Der Auftragnehmer informiert den Kunden über beabsichtigte Änderungen. Der Kunde kann hiergegen innerhalb von vierzehn Tagen aus wichtigem Grund Einspruch erheben.

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet weitere Auftragsverarbeiter auf ein gleichwertiges Schutzniveau.

§ 43 Drittlandtransfer

Eine Verarbeitung außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums erfolgt nur bei Vorliegen eines Angemessenheitsbeschlusses oder geeigneter Garantien, insbesondere der Standardvertragsklauseln der Europäischen Kommission.

§ 44 Unterstützungspflichten

Der Auftragnehmer unterstützt den Kunden im erforderlichen Umfang bei der Erfüllung von Betroffenenrechten, bei Datenschutz-Folgenabschätzungen und bei der Zusammenarbeit mit Aufsichtsbehörden.

§ 45 Meldepflicht

Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich über Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten.

§ 46 Löschung und Rückgabe

Nach Beendigung der Verarbeitung löscht oder übergibt der Auftragnehmer die personenbezogenen Daten nach Wahl des Kunden, soweit keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

§ 47 Nachweis und Kontrolle

Der Auftragnehmer weist die Einhaltung der Pflichten aus diesem Teil auf Anfrage nach und ermöglicht Überprüfungen nach vorheriger Ankündigung in angemessenem Umfang.


Fassung vom 22.06.2026 — WoLoFa GmbH, Brunhildenstraße 8, 85579 Neubiberg